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Einzelwahl des VR im revidierten Aktienrecht: Was Unternehmer wirklich wissen müssen

  • Tobias Fuchs
  • 1 day ago
  • 2 min read

Der häufigste Irrtum in der Praxis

Seit dem 1. Januar 2023 gilt das revidierte Aktienrecht. Eine der Neuerungen, die in der Praxis immer wieder für Verwirrung sorgt: die Einzelwahl der Verwaltungsratsmitglieder. Die verbreitete Aussage lautet: „Für nicht börsenkotierte Gesellschaften gilt jetzt zwingend Einzelwahl." Das stimmt – aber nur halb.


Was das Gesetz tatsächlich sagt

Art. 710 Abs. 2 OR legt den Grundsatz der Einzelwahl auch für nicht börsenkotierte Gesellschaften fest. Jedes Verwaltungsratsmitglied soll einzeln gewählt werden, nicht als Gruppe.

Der entscheidende Satz folgt jedoch direkt danach: Eine Wahl in globo ist weiterhin zulässig, wenn

  • die Statuten der Gesellschaft eine Gesamtwahl ausdrücklich vorsehen, oder

  • der Vorsitzende der Generalversammlung mit Zustimmung aller vertretenen Aktionäre eine Wahl in globo anordnet.

Die Einzelwahl ist also kein absolutes Gebot. Sie ist die gesetzliche Regel – von der man unter bestimmten Voraussetzungen ohne weiteres abweichen kann.


Warum das für KMU und Familiengesellschaften relevant ist

Bei börsenkotierten Unternehmen mit vielen unbekannten Aktionären macht die Einzelwahl Sinn: Jedes Mitglied soll für sich beurteilt werden können. Bei einer GmbH oder einer AG mit drei Aktionären, die sich seit Jahren kennen, ist die Situation eine andere. Dort ist die Wahl in globo schlicht effizienter und entspricht dem gemeinsamen Willen aller Beteiligten.

Das Gesetz trägt dieser Realität Rechnung.


Die richtige Vorgehensweise in der Praxis

Schritt 1: Die Einladung

Die Einladung zur Generalversammlung sollte die Wahlen als Einzelwahl ausschreiben. Also konkret:

  • Traktandum 3a: Wahl von [Name] als Mitglied des Verwaltungsrats

  • Traktandum 3b: Wahl von [Name] als Mitglied des Verwaltungsrats

  • usw.

Das ist die sichere Variante. Falls ein Aktionär nicht erscheint, ein Aktionär Einwände hat oder die Abstimmung angefochten wird, ist man auf der rechtlich korrekten Seite.

Schritt 2: An der Sitzung selbst

Sobald feststeht, wer vertreten ist, kann der Vorsitzende die Frage stellen: „Sind alle vertretenen Aktionäre damit einverstanden, die Wahlen in globo durchzuführen?"

Wenn alle zustimmen, ist die Wahl in globo rechtsgültig. Das Protokoll hält diese Zustimmung fest – und fertig.

Schritt 3: Das Protokoll

Die Zustimmung zur Wahl in globo gehört ausdrücklich ins GV-Protokoll. Ein kurzer Satz genügt: „Auf Antrag des Vorsitzenden erklären sich alle vertretenen Aktionäre damit einverstanden, die Wahlen in globo durchzuführen."


Was tun, wenn ein Aktionär auf Einzelwahl besteht?

Dann führt kein Weg daran vorbei: Die Wahl muss einzeln erfolgen. Das ist das gute Recht jedes Aktionärs und entspricht dem gesetzlichen Grundsatz. Für die Praxis bedeutet das lediglich, dass man die in der Einladung vorbereiteten Einzeltraktanden der Reihe nach abarbeitet – was ohnehin bereits vorbereitet war.


Fazit

Einzelwahl ist nicht zwingend. Wer die Einladung sorgfältig ausschreibt und an der Sitzung kurz nachfragt, kann in den meisten KMU und Familiengesellschaften weiterhin effizient in globo wählen, vollständig gesetzeskonform und ohne unnötigen Aufwand.



 
 
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