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Steuerfolgen und Gestaltungsspielraum: Die 33 1/3% Grenze beim Wandeldarlehen

  • Tobias Fuchs
  • 4 days ago
  • 2 min read

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat präzisiert, dass ein Wandlungsdiskont von bis zu einem Drittel auf den Verkehrswert steuerlich akzeptiert wird. Diese Festlegung schafft Rechtsicherheit für die Strukturierung von Finanzierungsrunden in der Schweiz. Für den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung bedeutet dies eine klare Leitplanke in der Verhandlungsführung mit Investoren. Solange sich der Preisnachlass innerhalb dieses Rahmens bewegt, qualifiziert der wirtschaftliche Vorteil beim Wandeln für den Privatinvestor als steuerfreier privater Kapitalgewinn gemäss Artikel 16 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer. Das Darlehen wird unter diesen Bedingungen als klassisches Finanzierungsinstrument anerkannt und löst keine unmittelbaren Steuerfolgen aus.


Eine Überschreitung dieser Grenze führt zu einer steuerlichen Umqualifizierung des Instruments. Ein Diskont von beispielsweise 40 Prozent bewirkt, dass der gesamte Vorteil als steuerbares Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen betrachtet wird. Dies hat zur Folge, dass der Investor den Differenzbetrag zum ordentlichen Satz versteuern muss, was die Nettorendite des Investments reduziert. Für das Startup entsteht zudem eine steuerliche Komplikation auf Ebene der Verrechnungssteuer. Da die Behörden den übermässigen Vorteil als geldwerte Leistung einstufen können, unterliegt dieser Betrag der Verrechnungssteuer von 35 Prozent gemäss Artikel 4 des Verrechnungssteuergesetzes. Diese Forderung der Steuerverwaltung richtet sich direkt gegen das Unternehmen und kann die Liquiditätsplanung belasten.


In der Praxis ist die strikte Unterscheidung zwischen dem Wandlungsdiskont und der Bewertungsobergrenze, dem sogenannten Cap, erforderlich. Der Cap ist ein Instrument zur Absicherung der Anteile des Investors bei einer sehr hohen Bewertung in der Folgerunde. Er dient primär der Risikosteuerung und nicht der Gewährung eines pauschalen Preisnachlasses. Während der Diskont einen prozentualen Abzug vom Preis der nächsten Finanzierungsrunde darstellt, definiert der Cap den maximalen Preis, zu dem das Darlehen gewandelt wird. Da der Cap eine hypothetische Bewertung für den Fall eines ausserordentlichen Wachstums fixiert, unterliegt er nicht der prozentualen Beschränkung des Diskonts. Ein Cap kann im Ergebnis zu einem Preis führen, der deutlich unter dem Wert der Folgerunde liegt, ohne die 33 1/3 Prozent Regel zu verletzen, sofern der Diskontmechanismus im Vertrag separat und gesetzeskonform ausgestaltet ist.


Für die Vorbereitung des nächsten Board-Meetings ist sicherzustellen, dass die Vertragsentwürfe für Wandeldarlehen diese steuerliche Grenze explizit berücksichtigen. Falls Investoren aufgrund des frühen Stadiums oder spezifischer Projektrisiken eine höhere Kompensation fordern, sollte diese über den Cap oder die Verzinsung abgebildet werden. Der Zins unterliegt zwar der Einkommenssteuer, gefährdet jedoch nicht die Qualifikation des Darlehens als solches. Es empfiehlt sich, im Vertrag festzuhalten, dass der Diskont in jedem Fall auf das steuerlich zulässige Maximum begrenzt bleibt. Damit schützt der Verwaltungsrat die Gesellschaft vor Nachforderungen und sichert die steuerliche Attraktivität für die Geldgeber.


Die Einhaltung der 33 1/3 Prozent Grenze beim Diskont gewährleistet die steuerliche Anerkennung des Kapitalgewinns für Investoren und schützt das Startup vor Verrechnungssteuerforderungen. Eine präzise Trennung zwischen Diskont und Cap ist die Voraussetzung für eine rechtskonforme und wirtschaftlich effiziente Finanzierungsstruktur.


 
 
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